§ 5
Vorstand
5.1
Der Vorstand besteht aus
- dem
1. Vorsitzenden
vertretungsberechtigt
- dem
2. Vorsitzenden
vertretungsberechtigt
- dem
3. Vorsitzenden
vertretungsberechtigt
- dem
1. Kassier
nicht vertretungsberechtigt
- dem
1. Schriftführer
nicht vertretungsberechtigt
5
.
2
Der
Verein
wird
gerichtlich
und
außergerichtlich
durch
den
1.
Vorsitzenden
und
durch
den
2.
Vorsitzenden
sowie
durch
den
3.
Vorsitzenden
je
allein
vertreten
(Vor
-
stand
im
Sinne
des
§
26
BGB).
Im
Innenverhältnis
zum
Verein
gilt,
dass
der
2.
Vor
-
sitzende
nur
im
Falle
der
Verhinderung
des
1.
Vorsitzenden
und
der
3.
Vorsitzende
nur
im
Falle
der
Verhinderung
des
1.
und
des
2.
Vorsitzenden
zur
Vertretung
be
-
rechtigt ist.
5
.
3
Der
Vorstand
wird
durch
Beschluss
der
Mitgliederversammlung
auf
die
Dauer
von
zwei
Jahren
gewählt.
Er
bleibt
bis
zur
satzungsgemäßen
Bestellung
des
nächsten
Vorstandes
im
Amt.
Mehrere
Vorstandsämter
können
nicht
in
einer
Person
verei
-
nigt werden.
5
.
4
Scheidet
ein
Mitglied
des
Vorstandes
vor
Ablauf
der
Amtsperiode
aus,
ist
vom
Ver
-
einsausschuss
innerhalb
von
21
Tagen
für
den
Rest
der
Amtszeit
ein
neues
Vor
-
standsmitglied hinzuzuwählen.
5.5
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
5
.
6
Der
Vorstand
führt
die
einfachen
Geschäfte
der
laufenden
Verwaltung
selbständig.
Er
darf
Geschäfte
bis
zum
Betrag
von
750,00
€
im
Einzelfall
ausführen.
Im
übrigen
bedarf
der
Vorstand
der
vorherigen
Zustimmung
des
Vereinsausschusses.
Grund
-
stücksgeschäfte
jeglicher
Art,
einschließlich
der
Aufnahme
von
Belastungen
sowie
Geschäfte,
die
den
Betrag
von
10.000,00
€
im
Einzelfall
übersteigen,
bleiben
aus
-
schließlich der Mitgliederversammlung vorbehalten.
Duldet
eine
Angelegenheit
zur
Wahrung
des
Vereinsinteresses
keinen
Aufschub,
so
können
diese
Werte
im
Einzelfall
überschritten
werden.
Vereinsausschuss
und
Mit
-
gliederversammlung sind hiervon zu unterrichten.
§ 6
Vereinsausschuss
6.1
Der Vereinsausschuss besteht aus:
- den Vorstandsmitgliedern und
- den Beiräten.
Die Beiräte werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre ge-
wählt.