Scheidet ein Beirat vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist innerhalb 21 Tagen für den
Rest der Amtszeit vom Vereinsausschuss ein neuer Beirat hinzuzuwählen.
6
.
2
Die
Aufgaben
des
Vereinsausschusses
liegen
in
der
ständigen
Mitwirkung
bei
der
Führung
der
Geschäfte
durch
den
Vorstand.
Dem
Vereinsausschuss
stehen
insbe
-
sondere
die
Rechte
nach
den
§§
3.2,
3.5
sowie
nach
5.4,
5.6
und
10
dieser
Satzung
zu.
6
.
3
Dem
Vereinsausschuss
können
durch
die
Mitgliederversammlung
weitergehende
Aufgaben
zugewiesen
werden.
Im
übrigen
nimmt
er
die
Aufgaben
wahr,
für
die
kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
6.4
Der Vereinsausschuss tritt mindestens viermal im Jahr zusammen oder wenn ein
Drittel seiner Mitglieder dies beantragen.
6.5
Dem Vereinsausschuss gehören als Beiräte an:
- die Leiter der einzelnen Abteilungen
- der Gesamtjugendleiter
- die Frauenvertreterin
- der 2. Kassier
- der 2. Schriftführer
- der Verantwortliche des Vergnügungsausschusses und
- der Vorsitzende des Ehrenrates.
Die Mannschaftsbetreuer können zur Sitzung des Vereinsausschusses geladen wer-
den. Ein Stimmrecht steht ihnen dort nicht zu.
6.6
Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen und
vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 6 a
Ehrenrat
6a.1
Der Ehrenrat besteht aus fünf Vereinsmitgliedern. Ein Angehöriger des Ehrenrates
wird von den anderen Mitgliedern zum Vorsitzenden des Ehrenrates gewählt.
6a.2
Der Ehrenrat hat die Aufgabe, die Einhaltung der Satzung zu überwachen und ist
Ehren- und Schiedsgericht bei Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedern in Ver-
einsangelegenheiten.
6a.3
Der Ehrenrat wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre
gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist innerhalb von
21
Tagen
für
den
Rest
der
Amtszeit
vom
Vereinsausschuss
ein
neues
Mitglied
zu
wählen.
Der
Ehrenrat
tritt
im
Bedarfsfall
zusammen.
Seine
Beschlüsse
sind
zu
pro
-
tokollieren.