§ 7
Mitgliederversammlung
7
.
1
Die
ordentliche
Mitgliederversammlung
findet
einmal
im
Jahr
statt.
Eine
außeror
-
dentliche
Mitgliederversammlung
muss
stattfinden,
wenn
dies
von
einem
Fünftel
der
Vereinsmitglieder
schriftlich
oder
unter
Angabe
der
Gründe
und
des
Zwecks
beim Vorstand beantragt wird.
7
.
2
Die
Einberufung
zu
allen
Mitgliederversammlungen
erfolgt
drei
Wochen
vor
dem
Versammlungstermin
durch
den
vertretungsberechtigten
Vorstand.
Sie
erfolgt
un
-
ter
Angabe
der
Tagesordnung,
in
der
die
zur
Abstimmung
gestellten
Hauptanträge
in
ihrem
wesentlichen
Inhalt
bezeichnet
sind,
durch
Aushang
im
Vereinskasten
und
im Amtsblatt der Gemeinde Untersiemau.
7
.
3
Die
Mitgliederversammlung
beschließt
über
den
Vereinsbeitrag,
die
Entlastung
und
Wahl
des
Vorstandes,
des
Ehrenrates
und
der
Vereinsausschussbeiräte,
über
Sat
-
zungsänderungen
sowie
über
alle
Punkte,
die
Gegenstand
der
Tagesordnung
sind.
Die Tagesordnung muss enthalten:
- Entgegennahme der Berichte
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Gesamtvorstandes
- Wahlen, soweit diese erforderlich sind und
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
Die Mitgliederversammlung bestimmt im Wahljahr jeweils für zwei Jahre zwei Kas-
senprüfer, die die Kassenprüfung übernehmen und der Versammlung jährlich Be-
richt erstatten.
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.
4
Wahl-
und
stimmberechtigt
sind
alle
Vereinsglieder,
die
am
Tage
der
Versammlung
das
16.
Lebensjahr
vollendet
haben.
Die
Wählbarkeit
beginnt
erst
mit
der
Vollen
-
dung des 18. Lebensjahres.
7.5
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mit-
glieder beschlussfähig.
7
.
6
Die
Mitgliederversammlung
entscheidet
bei
Beschlüssen
und
Wahlen
mit
einfacher
Stimmenmehrheit,
soweit
die
Satzung
oder
das
Gesetz
nichts
anderes
bestimmen.
Bei Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
7.7
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist
vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.