§ 8
Abteilungen
8
.
1
Für
die
im
Verein
betriebenen
Sportarten
können
mit
Genehmigung
des
Ver
-
einsausschusses
Abteilungen
gebildet
werden.
Den
Abteilungen
steht
nach
Maßga
-
be
der
Beschlüsse
des
Vereinsausschusses
das
Recht
zu,
in
ihrem
eigenen
sportli
-
chen Bereich tätig zu sein.
8.2
Dem Verantwortlichen des Vergnügungsausschusses werden durch den Ver-
einsausschuss aus den Abteilungen vier weitere Personen beigeordnet.
8.3
Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 9
Pflichten der Mitglieder
9
.
1
Jedes
Mitglied
ist
zur
Zahlung
des
Beitrages
verpflichtet,
welcher
je
nach
den
Er
-
fordernissen
des
Vereins
in
der
Mitgliederversammlung
festgelegt
wird,
der
jedoch
nicht
unter
dem
vom
Verband
(BLSV)
vorgeschriebenen
Mindestbeitrag
für
Zu
-
schussvoraussetzungen liegen darf.
9
.
2
Jedes
Mitglied
ist
verpflichtet,
sich
den
Satzungen
des
Vereins
und
der
Verbände
unterzuordnen,
den
Sportgedanken
und
die
Interessen
des
Vereins
nach
Kräften
zu
fördern
sowie
die
Anordnungen
der
Vereinsorgane
zu
befolgen,
soweit
sie
Vereins
-
zwecke betreffen.
§ 10
Geschäftsordnung
Der Vereinsausschuss kann sich eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts-, Ehren- und eine
Jugendordnung geben.
§ 11
Auflösung des Vereins
1
1
.
1
Die
Auflösung
des
Vereins
kann
nur
in
einer
eigens
zu
diesem
Zweck
und
unter
Einhaltung
einer
dreiwöchigen
Frist
einberufenen
Mitgliederversammlung
be
-
schlossen
werden.
In
dieser
Versammlung
müssen
vier
Fünftel
der
Mitglieder
an
-
wesend
sein.
Zur
Beschlussfassung
ist
eine
Dreiviertelmehrheit
der
erschienenen
Mitglieder
notwendig.
Kommt
eine
Beschlussfassung
nicht
zustande,
so
ist
inner
-
halb
von
14
Tagen
eine
weitere
Mitgliederversammlung
einzuberufen,
die
ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.