1
1
.
2
In
der
gleichen
Versammlung
haben
die
Mitglieder
die
Liquidatoren
zu
bestellen,
die
dann
die
laufenden
Geschäfte
abzuwickeln
und
das
vorhandene
Vereinsinven
-
tar in Geld umzusetzen haben.
1
1
.
3
Das
nach
Auflösung/Aufhebung
des
Vereins
oder
Wegfall
seines
bisherigen
Zwe
-
ckes
verbleibende
Vermögen
ist
der
Gemeinde
Untersiemau
mit
der
Maßgabe
zu
überweisen,
es
wiederum
unmittelbar
und
ausschließlich
für
gemeinnützige
Zwe
-
cke im Sinne der Satzung zu verwenden.
11.4
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind
dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betref-
fen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 12
Inkrafttreten
1
2
.
1
Vorstehende
Satzung
(§§
1
-
11)
fand
in
der
Mitgliederversammlung
vom
17.7.1987
Annahme.
Sie
tritt
am
Tage
der
Genehmigung
-
Eintrag
ins
Vereinsregis
-
ter - in Kraft.
12.2
Sie ersetzt die Satzung vom 6.1.1972, ergänzt am 27.02.1991, 11.02.2001 und
29.02.2008.
Untersiemau, 29.02.2008
Vorstand:
gez.
1. Vorsitzender